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Die Corona-Pandemie hält uns alle nach wie vor in Atem und verlangt uns allen eine Menge ab.
Informationen zur Campingsaison 2021 für die Campingplätze Birnau-Maurach und Schloss-Kirchberg
Bis zum 28. März 2021 gibt es noch einen Lockdown, und wie es danach weitergeht, wissen wir derzeit noch nicht.
Trotzdem haben wir alle Vorkehrungen getroffen und eine Planung aufgestellt, in der Hoffnung, diese auch so durchführen zu können. Anfang März sind fast alle Mitarbeiter wieder da. Ein Teil der Mitarbeiter kommt aus dem Ausland. Deshalb gilt für diese Mitarbeiter eine bis zu 10-tägige Quarantänepflicht. Außerdem benötigen die Mitarbeiter auf der Anlage eine Vorlaufzeit von wenigstens zwei Wochen, bevor der Campingplatz wieder funktionsfähig ist.
Insofern bitten wie Sie freundlich, die nachstehenden Termine unbedingt zu beachten:
- Das Verbringen der Wohnwagen auf die Stellplätze ist erst ab Montag, den 15. März 2021 möglich. Bitte wirklich nicht früher!
- Ab dem 15. März kann auch der Stellplatzaufbau erfolgen. Aber Achtung: Alles ohne Übernachtung, die Sanitärhäuser müssen noch geschlossen bleiben.
Bei Einhaltung dieser Vorgehensweise hoffen wir mit Ihnen, dass der Saisonbeginn dann pünktlich zu Ostern am Donnerstag, den 1. April 2021, erfolgen kann.
In Bayern – also für den Campingplatz Alpenblick - gilt:
- Der Campingplatz Alpenblick ist, aufgrund der derzeitigen Beschlusslage, bis voraussichtlich 28.03.2021 für Tagesgäste, Eigentümer und Dauercamer (siehe nächster Punkt) geschlossen.
- Seit dem 09.12.2020 gilt in Bayern eine allgemeine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Übernachtungen dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Das Staatsministerium hat uns mitgeteilt, dass auch das Dauercamping unter das Verbot der touristischen Übernachtungen fällt. Auch die Fahrt zum Campingplatz unterliegt grundsätzlich der Ausgangsbeschränkung nach § 3 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Ihre und unsere Gesundheit haben für uns oberste Priorität. Deshalb appellieren wir nochmal an alle: Bitte unterlassen Sie unnötige Fahrten zum Campingplatz und berücksichtigen Sie, dass das Betreten und Benutzen des Campingplatzes auf eigene Gefahr geschieht.
- Auf unsere Nachfrage, ob der Wohnwagen renoviert oder winterfest gemacht werden darf erhielten wir folgende Antwort:
Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ein triftiger Grund im Sinne der Ausgangsbeschränkung liegt vor, wenn die Reparaturen/Renovierungen am eigenen Wohnwagen zum Schutz des Eigentums vor nachvollziehbar zu erwartenden Schäden vorgenommen werden oder auch zur Behebung entstandener Schäden.
Möglich sind z.B. Arbeiten um den eigenen Wohnwagen „winterfest“ zu machen, um Schäden durch herabfallenden Schnee oder sinkende Temperaturen zu vermeiden. Der Aufenthalt am Wohnwagen/Wohnmobil ist hierbei auf den zwingend für die Winterfestigkeit und entsprechende Vorbereitungshandlungen erforderlichen Zeitraum zu beschränken.
Wenn es sich um einen gemieteten Wohnwagen handelt, hängt es davon ab, ob der Mieter vertraglich zur Instandhaltung verpflichtet ist.
Zu beachten ist die nächtliche Ausgangssperre (ab einem Inzidenzwert von 100) zwischen 22 und 5 Uhr. Die Fahrt zum Wohnwagen oder von dort nach Hause ist daher in diesem Zeitraum nicht gestattet.
- Falls der Campingplatz ab 28.03.2021 wieder öffnen darf, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Anreisen nur mit Voranmeldung und einer Aufenthaltsdauer von mind. 4 Tagen möglich sind.
Bei Wiedereröffnung gelten folgende Regeln:
- Als Dauercamper müssen Sie Ihr Kennzeichen registrieren lassen. Wir dokumentieren Ihre Anreise, Sie müssen uns Ihre Abreise melden. Sollte die Rezeption geschlossen sein, dann müssen Sie das sobald wie möglich nachholen.
- Alle Campingplatznutzer die über eine autarke Versorgung verfügen sollten diese nach Möglichkeit benutzen. Es kann unter Umständen zu Einschränkungen bei der Nutzung des Sanitärgebäudes kommen.
- Alle Gäste müssen in der Rezeption eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Das gilt ausdrücklich auch im Sanitärgebäude.
- Neben der regelmäßigen Reinigung müssen wir darauf achten, dass die Räume so gut wie möglich durchlüftet sind.
- Unsere Reinigungskräfte sind verpflichtet, die Räume während der Reinigung für den Besucherverkehr zu sperren. Bitte halten Sie sich an die Absperrungen.
Dass Sie den Campingplatz nicht besuchen, wenn Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einem Erkrankten hatten oder sich selbst unwohl fühlen, ist natürlich genauso selbstverständlich wie das Abstandsgebot von mindestens 1,50m – auch bei einem Schwätzchen auf dem Platz.
Wir alle können und sollten nach Kräften dazu beitragen, dass es nicht zu einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen kommt. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
M & P Unternehmensberatung GmbH
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